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Rechtssprechung » Arbeitsrecht » BAG: Geschlechtsspezifische Diskriminierung wegen einer Schwangerschaft bei einer Stellenbesetzung
Wenn sich eine schwangere Arbeitnehmerin um eine Stelle bewirbt und der Arbeitgeber, dem die Schwangerschaft bekannt ist, besetzt diese Stelle mit einem Mann, dann hat die betroffene Arbeitnehmerin eine geschlechtsspezifische Diskriminierung dann glaubhaft dargelegt, wenn sie außer der Schwangerschaft noch andere Tatsachen vorträgt, welche dazu geeignet sind, eine Benachteiligung wegen ihres Geschlechts zu vermuten. An diesen weiteren Vortrag der entsprechenden Tatsachen sind keine strengen Anforderungen zu stellen.
Die Klägerin war bei der beklagten Firma im Bereich „International Marketing“ als eine von drei Abteilungsleitern beschäftigt. Dem Bereich stand der „Vicepresident“ E. vor. Im September 2005 wurde die Stelle des E. frei. Das beklagte Unternehmen besetzte diese Stelle mit einem Mann und nicht mit der damals schwangeren Klägerin. Die Klägerin klagt auf Zahlung einer Entschädigung wegen Benachteiligung aufgrund ihres Geschlechts. Sie habe die Stelle aufgrund ihrer zu diesem Zeitpunkt bestehenden Schwangerschaft nicht erhalten. Als die Entscheidung bekannt gegeben worden sei, sei sie auf ihre Schwangerschaft angesprochen worden. Die Beklagte führt aus, dass für die getroffene Auswahl sachliche Gründe sprechen würden.
Das Arbeitsgericht hat der Klägerin rechtgegeben. Das Landesarbeitsgericht hatte sie aufgrund der Berufung der Beklagten abgewiesen. Das Bundesarbeitsgerichts hat die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts aufgehoben und die Sache an dieses zurückverwiesen. Der Achte Senat hat angenommen, dass die Klägerin Tatsachen vorgetragen habe, die eine geschlechtsspezifische Benachteiligung nach § 611a Abs. 1 BGB (gültig bis 17. August 2006) vermuten lassen.
Das Landesarbeitsgericht hat bei seiner erneuten Entscheidung nach einer Beweisaufnahme wiederum angenommen, dass auch die anderen von der Klägerin vorgetragenen Tatsachen keine Vermutung für eine Benachteiligung wegen ihres Geschlechts bei der Beförderungsentscheidung begründen. Es hat die Klage wiederum abgewiesen.
Aufgrund der erneuten Revision der Klägerin hat wiederum der Achte Senat des BAG diese Entscheidung des Landesarbeitsgerichts wieder aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Das BAG führt aus, dass dem Landesarbeitsgericht bei der Tatsachenfeststellung und bei der Verneinung der Vermutung einer Benachteiligung der Klägerin Rechtsfehler unterlaufen sind.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27. Januar 2011 - 8 AZR 483/09 -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Februar 2009 - 2 Sa 2070/08 -
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