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Rechtssprechung  » Arbeitsrecht  » BAG: Keine Wiedereinsetzung bei verspäteter Kündigungsschutzklage

Inhalt: BAG: Keine Wiedereinsetzung bei verspäteter Kündigungsschutzklage

Das Bundesarbeitsgericht hat sich am 28. Januar 2010 mit dem Problem einer verspäteten Erhebung einer Kündigungsschutzklage beschäftigt. Wenn die sechsmonatige Frist für die Zulassung verspäte­ter Klagen versäumt wird, kann sich ein Arbeitnehmer nicht mehr gerichtlich nicht mehr gegen sei­ne Kündigung wehren.

Sachverhalt

Einem Arbeitnehmer wurde am 4.April 2007 seine Kündigung zugestellt, indem sie in seinem Hausbriefkasten eingeworfen wurde. Erst am 25. Februar 2008 hatte er beim Arbeitsgericht Kündi­gungsschutzklage eingereicht. Der Arbeitnehmer begründete die verspätete Klageerhebung mit sei­nen Depressionen. Er erklärte, dass er nicht in der Lage gewesen, die dreiwöchige Klagefrist und die daran anschließende sechsmonatige Frist für die nachträgliche Zulassung seiner Kündigungs­schutzklage einzuhalten. Außerdem war er wegen seiner psychischen Erkrankung nicht geschäftsfä­hig, als er die Kündigung erhielt, erklärte der Kläger.

Entscheidungsgründe

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat die nachträgliche Klagezulassung verweigert.

Die sechsmonatige Frist in § 5 Abs. 3 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) sei eine absolute Aus­schlussfrist. In den Entscheidungsgründen heißt es, dass der Gesetzgeber damit eine Abwägung zwischen den Interessen des Arbeitnehmers an einer gerichtlichen Überprüfung der Wirksamkeit ei­ner Kündigung und den Interessen des Arbeitgebers an einer baldigen Gewissheit über die endgülti­ge Rechtsbeständigkeit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erreichen wollte.

Das BAG vertrat die Auffassung, dass es für den Arbeitgeber zwar zumutbar sei, über die eigentli­che dreiwöchige Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG hinaus, noch geraume Zeit mit einer Klagezulas­sung wegen unverschuldeten Fristversäumnisses rechnen zu müssen. Allerdings müsse spätestens sechs Monate nach Fristablauf diese Ungewissheit ein Ende haben, so die Richter des 2. Senats. Sie führten weiter aus, dass der betroffene Arbeitnehmer mit der Begrenzung der Möglichkeit nachträg­lich noch Rechtsschutz zu erhalten nicht in seinen Grundrechten verletzt wird.

Das BAG hat für die Geschäftsunfähigkeit aufgrund der psychischen Erkrankung des Arbeitneh­mers keine Anhaltspunkte gesehen. Die Geschäftsunfähigkeit konnte z.B. nicht durch ärztliche Gut­achten nachgewiesen werden. Aus diesem Grund begann am 4. April 2007 die dreiwöchige Frist für die Erhebung der Kündigungsschutzklage. Am 25. Oktober 2007 (sechs Monate nach Ablauf der Klagefrist) endete die absolute Frist für einen Antrag auf nachträgliche Zulassung nach § 5 Abs. 3 Satz 2 KSchG.

Quelle

BAG Urteil vom 28.01.2010, 2 AZR 985/08

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