Deterling Consulting
Beratung für Arbeitnehmervertretungen
Personalvermittlung und -betreuung
Rechtssprechung » Arbeitsrecht » BAG: Keine Wiedereinsetzung bei verspäteter Kündigungsschutzklage
Das Bundesarbeitsgericht hat sich am 28. Januar 2010 mit dem Problem einer verspäteten Erhebung einer Kündigungsschutzklage beschäftigt. Wenn die sechsmonatige Frist für die Zulassung verspäteter Klagen versäumt wird, kann sich ein Arbeitnehmer nicht mehr gerichtlich nicht mehr gegen seine Kündigung wehren.
Einem Arbeitnehmer wurde am 4.April 2007 seine Kündigung zugestellt, indem sie in seinem Hausbriefkasten eingeworfen wurde. Erst am 25. Februar 2008 hatte er beim Arbeitsgericht Kündigungsschutzklage eingereicht. Der Arbeitnehmer begründete die verspätete Klageerhebung mit seinen Depressionen. Er erklärte, dass er nicht in der Lage gewesen, die dreiwöchige Klagefrist und die daran anschließende sechsmonatige Frist für die nachträgliche Zulassung seiner Kündigungsschutzklage einzuhalten. Außerdem war er wegen seiner psychischen Erkrankung nicht geschäftsfähig, als er die Kündigung erhielt, erklärte der Kläger.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat die nachträgliche Klagezulassung verweigert.
Die sechsmonatige Frist in § 5 Abs. 3 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) sei eine absolute Ausschlussfrist. In den Entscheidungsgründen heißt es, dass der Gesetzgeber damit eine Abwägung zwischen den Interessen des Arbeitnehmers an einer gerichtlichen Überprüfung der Wirksamkeit einer Kündigung und den Interessen des Arbeitgebers an einer baldigen Gewissheit über die endgültige Rechtsbeständigkeit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erreichen wollte.
Das BAG vertrat die Auffassung, dass es für den Arbeitgeber zwar zumutbar sei, über die eigentliche dreiwöchige Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG hinaus, noch geraume Zeit mit einer Klagezulassung wegen unverschuldeten Fristversäumnisses rechnen zu müssen. Allerdings müsse spätestens sechs Monate nach Fristablauf diese Ungewissheit ein Ende haben, so die Richter des 2. Senats. Sie führten weiter aus, dass der betroffene Arbeitnehmer mit der Begrenzung der Möglichkeit nachträglich noch Rechtsschutz zu erhalten nicht in seinen Grundrechten verletzt wird.
Das BAG hat für die Geschäftsunfähigkeit aufgrund der psychischen Erkrankung des Arbeitnehmers keine Anhaltspunkte gesehen. Die Geschäftsunfähigkeit konnte z.B. nicht durch ärztliche Gutachten nachgewiesen werden. Aus diesem Grund begann am 4. April 2007 die dreiwöchige Frist für die Erhebung der Kündigungsschutzklage. Am 25. Oktober 2007 (sechs Monate nach Ablauf der Klagefrist) endete die absolute Frist für einen Antrag auf nachträgliche Zulassung nach § 5 Abs. 3 Satz 2 KSchG.
BAG Urteil vom 28.01.2010, 2 AZR 985/08
Gather Landstr. 57 |
25899 Niebüll |
Deutschland |
http://deterling.de |
Telefon | +49 / 46 61 / 60 06 92 |
---|---|
Fax | +49 / 46 61 / 90 26 07 |
Mobiltelefon | +49 / 175 / 97 70 950 |
ePost | post@deterling.eu |