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Rechtssprechung  » Betriebsverfassungsrecht  » LAG: Recht des Betriebsrats zur Bestimmung von Sitzungszeiten

Inhalt: LAG: Recht des Betriebsrats zur Bestimmung von Sitzungszeiten

Der Arbeitgeber (Betreiber einer Seniorenresidenz) und der bei ihm gebildete Betriebsrat streiten darüber, ob der Betriebsrat aufgrund eines entsprechenden Antrags des Arbeitgebers durch das Gericht verpflichtet werden kann, die regelmäßigen Sitzungen des Betriebsrats erst nach 11:30 Uhr stattfinden zu lassen. Der Arbeitgeber erklärte dazu, dass bis zu dieser Uhrzeit die morgendliche Grundpflege der Bewohner durchgeführt werde.

Leitsätze des Gerichts

  1. Gemäß § 30 Satz 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) hat der Betriebsrat bei der Festlegung der zeitlichen Lage von Betriebsratssitzungen auf die betrieblichen Notwendigkeiten Rücksicht zu nehmen.

  2. Dieser Regelung ist kein damit korrespondierender allgemeiner "Unterlassungsanspruch" des Arbeitgebers zugeordnet; bei Verstößen des Betriebsrats regeln sich die Folgen nach § 23 Abs. 3 BetrVG.

Entscheidungsgründe

Der rechtlicher Hintergrund hierzu ist § 30 Satz 2 BetrVG. Danach hat der Betriebsrat bei der Ansetzung seiner Sitzungen, die grundsätzlich im Ermessen des Betriebsrats liegen, „auf die betrieblichen Notwendigkeiten Rücksicht zu nehmen“. Abgesehen davon, dass das LAG Berlin-Brandenburg ebenso wenig wie das erstinstanzlich zuständige Arbeitsgericht Berlin einen Verstoß gegen dieses Gebot der Rücksichtnahme erkennen konnte, scheiterte der Antrag des Arbeitgeber nach Auffassung der Richter des LAG bereits daran, dass der Arbeitgeber auch im Falle eines solchen Verstoßes keinen gegen den Betriebsrat gerichteten Unterlassungsanspruch habe. Allenfalls könnte er die gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit der Terminierung der Sitzungen erwirken und ggf. im Wiederholungsfall gegen den Betriebsrat gemäß § 23 BetrVG vorgehen, d.h. seine Auflösung wegen grober Pflichtverletzung beantragen.

Quelle

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.03.2010, 2 TaBV 2694/09

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