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Rechtssprechung » Betriebsverfassungsrecht » BAG: Internet und E-Mail für einzelne Betriebsratsmitglieder
Ein Betriebsrat kann, wenn berechtigte Belange des Arbeitgebers dem nicht entgegenstehen, vom Arbeitgeber die Eröffnung eines Internetzugangs verlangen. Außerdem kann er auch die Einrichtung eigener E-Mail-Adressen, dies auch für die einzelnen Betriebsratsmitglieder, verlangen.
Gemäß § 40 Abs. 2 BetrVG hat ein Arbeitgeber dem Betriebsrat in seinem Betrieb für die laufende Geschäftsführung Informations- und Kommunikationstechnik im erforderlichen Umfang zur Verfügung zu stellen.
Es ist Sache des Betriebsrats, zu beurteilen, ob ein Mittel der Informations- und Kommunikationstechnik der Erfüllung seiner Aufgaben dient. Dabei hat er einen Beurteilungsspielraum. Der Betriebsrat muss bei seiner Entscheidung die entgegenstehenden Belange des Arbeitgebers, darunter vor allem die dem Arbeitgeber entstehenden Kosten berücksichtigen. Das Bundesarbeitsgericht hat bereits wiederholt entschieden, dass der Betriebsrat die Einholung von Informationen aus dem Internet als zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ansehen kann. Bei der Ausübung seines Beurteilungsspielraums darf der Betriebsrat auch davon ausgehen, dass die Eröffnung von Internetanschlüssen für die einzelnen Mitglieder - etwa zu deren Vorbereitung auf Betriebsratssitzungen - der Aufgabenerfüllung des Betriebsrats dient.
Ebenso überschreitet der Betriebsrat durch seine Entscheidung, den Mitgliedern des Gremiums eigene E-Mail-Adressen zum Zwecke der externen Kommunikation einzurichten, seinen Beurteilungsspielraum nicht. Genau wie die Informationsbeschaffung kann die Kommunikation einzelner Betriebsratsmitglieder mit nicht zum Betrieb gehörenden Dritten Teil der Betriebsratstätigkeit sein.
Der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat aus diesem Grund, im Gegensatz zu den Vorinstanzen, den Anträgen eines Betriebsrats entsprochen, der von seinem Arbeitgeber für alle Mitglieder des Gremiums die Eröffnung von Zugängen zum Internet sowie die Einrichtung eigener E-Mail-Adressen verlangt hatte.
Dem Verlangen standen nach Ansicht der Richter auch keine berechtigten Kosteninteressen des Arbeitgebers entgegen, da sämtliche Betriebsratsmitglieder an Arbeitsplätzen mit PC-Ausstattung beschäftigt waren, so dass es nur einer Freischaltung des Internets und der Einrichtung einer E-Mail-Adresse bedurfte.
BAG, Beschluss vom 14. Juli 2010 - 7 ABR 80/08
Vorinstanz: LAG Düsseldorf, Beschluss vom 2. September 2008 - 9 TaBV 8/08
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