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Rechtssprechung » Betriebsverfassungsrecht » BAG: Kinderbetreuungskosten eines alleinerziehenden Betriebsratsmitglieds
Das Bundesarbeitsgericht hat in einem Beschluss vom 23. Juni 2010 entschieden, dass der Arbeitgeber im erforderlichen Umfang die Kosten erstatten muss, die einem alleinerziehenden Betriebsratsmitglied während einer mehrtägigen auswärtigen Betriebsratstätigkeit durch die Fremdbetreuung seiner minderjährigen Kinder entstehen.
Gemäß § 40 Abs. 1 BetrVG hat der Arbeitgeber die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten zu tragen. Dazu gehören nach Ansicht des Gerichts auch die Aufwendungen, die einzelne Betriebsratsmitglieder zur Erfüllung ihrer Betriebsratsaufgaben für erforderlich halten dürfen. Es sollen aber nicht sämtliche Kosten, die nur irgendwie durch die Betriebsratstätigkeit veranlasst sind, zu diesen Kosten gehören.
Grundsätzlich nicht erstattungsfähig sind vor allem solche Aufwendungen, die der persönlichen Lebensführung zuzuordnen sind. Vom Arbeitgeber zu tragen sind aber solche Kosten, die einem Betriebsratsmitglied dadurch entstehen, dass es die Betreuung seiner minderjährigen Kinder für Zeiten sicherstellen muss, in denen es außerhalb seiner persönlichen Arbeitszeit Betriebsratsaufgaben wahrzunehmen hat. Das ergibt nach Auffassung des Gerichts die verfassungskonforme Auslegung des § 40 Abs. 1 BetrVG. Das Betriebsratsmitglied befindet sich in diesem Fall in einer Pflichtenkollision zwischen seinen betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben und der Pflicht zur elterlichen Personensorge. Nach Art. 6 Abs. 2 GG sind Pflege und Erziehung der Kinder nicht nur das natürliche Recht der Eltern, sondern auch die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Aus diesem Grund darf dem Betriebsratsmitglied durch die gleichzeitige Erfüllung beider Pflichten kein Vermögensopfer entstehen.
Der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat daher - anders als zuvor das Landesarbeitsgericht Nürnberg (Beschluss vom 27.11.2008 - 5 TaBV 79/07) dem Antrag einer alleinerziehenden Mutter entsprochen. Diese hatte von ihrem Arbeitgeber die Erstattung der Kosten verlangt, die ihr dadurch entstanden waren, dass sie als Betriebsratsmitglied zur Teilnahme an zwei Sitzungen des Gesamtbetriebsrats und an einer Betriebsräteversammlung insgesamt zehn Tage ortsabwesend war. Während dieser Zeit hatte sie für die Betreuung ihrer 11 und 12 Jahre alten Kinder fremde Hilfe in Anspruch nehmen müssen. Ihrem Anspruch stand nicht entgegen, dass in dem Haushalt des Betriebsratsmitglieds noch eine volljährige berufstätige Tochter lebte. Die Tochter hatte die Betreuung ihrer jüngeren Geschwister abgelehnt. Die Antragstellerin durfte die entstandenen Betreuungskosten von insgesamt 600,-- Euro auch der Höhe nach für erforderlich halten.
BAG Beschluss vom 23.06.2010, 7 ABR 103/08
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