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Rechtssprechung » Betriebsverfassungsrecht » LAG: Betriebsrat kann das Recht auf einen eigenen Drucker haben
Entsprechend § 40 Abs. 1 BetrVG hat der Arbeitgeber die Kosten zu tragen, die durch die Tätigkeit des Betriebsrats (BR) entstehen. Diese Pflicht wird durch § 40 Abs. 2 BetrVG noch ergänzt. Nach dieser Vorschrift hat der Arbeitgeber für Sitzungen, Sprechstunden und die laufenden Geschäftsführung des BR, Räume, sachliche Mittel, Büropersonal und die Informations- und Kommunikationstechnik in erforderlichem Umfang zur Verfügung zu stellen.
Zunächst entscheidet der BR allein, was er für erforderlich hält. Dies steht dem Arbeitgeber nicht zu. Der BR hat einen Ermessensspielraum bei der Beurteilung, was er für erforderlich erachtet. Dies gilt auch für die Sach- und Kommunikationsmittel. Aus diesem Grund kann der BR beeinflussen, mit welchen Sachkosten der Arbeitgeber belastet wird. Nach der Rechtsprechung ist dieser Ermessensspielraum allerdings relativ begrenzt. Die Arbeitsgerichte prüfen in der Regel sehr genau, ob dieser Emessensspielraum durch den BR überschritten wurde oder nicht.
Trotzdem § 40 Abs. 2 BetrVG die Informations- und Kommunikationstechnik ausdrücklich in den Bereich der Sachmittel stellt, die durch den BR beansprucht werden können und die Kosten dafür im Laufe der letzten Jahre in erheblichem Umfang gesunken sind, gibt es immer wieder Rechtsstreite zwischen Betriebsräten und Arbeitgebern darüber, ob bestimmte Beschaffungswünsche des Gremiums innerhalb des Ermessensspielraumes liegen oder diesen überschreiten. Es wird z.B. darüber gestritten, ob der BR bestimmte Geräte braucht, ob sie durch den Arbeitgeber in der vom BR gewünschten Ausstattung zur Verfügung zu stellen hat oder ob der BR ein solches Gerät gemeinsam mit einem anderen Arbeitnehmer des Betriebes nutzen könnte.
In der Regel führen die Arbeitgeber bei solchen Streitigkeiten die Kosten oder organisatorische Probleme als Argument an. Der BR kann in diesem Zusammenhang auf § 40 Abs. 2 BetrVG verweisen und vom Arbeitgeber die Zurverfügungstellung solcher Geräte erwarten, die dieser selbst nutzt. Außerdem kann er darauf verweisen, dass eine gemeinschaftliche Nutzung von solchen Geräten (z.B. Telefon, Fax) immer dann unzumutbar ist, wenn dadurch die Vertraulichkeit beeinträchtigt wird. Eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Hamm zeigt, wie wichtig der Schutz der Vertraulichkeit sein kann, wenn es um solche Dinge zum Streit zwischen BR und Arbeitgeber kommt (LAG Hamm, Beschluss vom 18.06.2010, 10 TaBV 11/10).
Arbeitgeber und BR stritten sich über einen vom BR verlangten Farblaserdrucker, zur ausschließlichen Verwendung durch den BR. Der BR verfügte über zwei PC, hatte aber keinen Drucker als Endgerät zur Verfügung. Dokumente des BR konnten nur an einer Drucker-Kopierer-Kombination über das Netzwerk ausgedruckt werden. Dieses Gerät befand sich in einem Flur mehrere Meter vom BR-Büro entfernt.
Dieses Gerät war in der Lage "vertraulich" zu drucken, d.h. der Druck startete erst, wenn am Gerät eine PIN-Nummer eingegeben wurde. Andererseits wurden alle Druckaufträge auf einer Festplatte gespeichert. Sollten diese Daten gelöscht werden, war dies nur von Hand möglich, wobei diese Daten aus einem Verzeichnis entfernt wurden, aber auf der Festplate tatsächlich so lange erhalten blieben, bis sie von nachfolgenden Druckaufträgen überschrieben wurden. Außerdem war das Gerät nur in der Lage "schwarz-weiß" zu drucken.
Der BR verlangte einen Farbdrucker, da der Arbeitgeber seinen eigenen Verlautbarungen im Betrieb oft als Farbdrucke aushängte. Weiter erhielt der BR vom Arbeitgeber häufig E-Mails mit Dateianhängen, die farbige Diagramme oder andere Hervorehbungen in Farbe enthielten.
Aus diesem Grund hat das Arbeitsgericht Bielefeld (Beschluss vom 13.01.2010, 6 BV 86/09) dem Antrag des BR entsprochen.
Das LAG Hamm hat ebenfalls zugunsten des antragstellenden BR entschieden. Zur Begründung führte es aus:
Im vorliegenden Fall konnte der BR einen eigenen Drucker verlangen, da sonst die vorhandenen PC nicht sinnvoll nutzbar sind. Dies war zwischen den Parteien unstreitig. Es folgt hieraus jedoch nicht ohne weiteres, dass er auch einen eigenen, nur zu seiner Benutzung vorgesehenen Drucker verlangen kann. Die vom Arbeitgeber vorgeschlagenen Mitbenutzung der Drucker-Kopierer-Kombination hat das LAG für unakzeptabel betrachtet, da hier vorhandene Daten gespeichert wurden. Dabei war es für das Gericht unerheblich, ob der Arbeitgeber diese Daten unbefugt nutzt oder nicht. Allein die bloße Möglichkeit der unbefugten Einsichtnahme in diese Dateien stellt nach Ansicht der Richter eine Behinderung der Betriebsratsarbeit dar, die nach dem Wortlaut des Betriebsverfassungsgesetzes verboten ist.
Ebenso hielt das Gericht die Forderung nach einem Farblaserdrucker für zulässig. Dem Betriebsrat musste die farbliche Gestaltung möglich sein, da der Arbeitgeber seine Verlautbarungen an die Beschäftigten ebenfalls farblich gestaltete. Die Richter vertraten außerdem die Auffassung, dass es dem BR ermöglicht werden muss, die durch den Arbeitgeber per E-Mail übersandten Informationen in Farbe auszudrucken.
Wenn der BR einen PC hat, dann kann er auch einen Drucker verlangen.
Druckvorgänge, die mit der Speicherung oder einer Überwachung von Daten des BR verbunden sind, stellen eine Behinderung der Betriebsratsarbeit dar.
Betriebsräte, die vom Arbeitgeber auf die Mitbenutzung von vorhandenen Druckern oder ähnlichen Endgeräten verwiesen werden, sollten sehr genau prüfen, wie diese Geräte funktionieren und ob es hier möglicherweise zu einer Behinderung der Betriebsratsarbeit kommt.
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